AGB

Allgemeines:
1. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit dem Locke Filmgeräteverleih (nachfolgend Vermieter genannt) abgeschlossenen Mietverträge gültig und werden vom Kunden (Nachfolgend Mieter genannt) ohne Einschränkung anerkannt. Geschäftsbedingungen des Mieters sind für den Vermieter unverbindlich, wenn diese mit seinen Bedingungen kollidieren. Es bedarf mithin keines besonderen Widerspruchs seitens des Vermieters. Abweichungen von den Nachfolgenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gepflogenheiten im Zuge von früheren Verträgen berechtigen nicht zur stillschweigenden Änderung der Bedingungen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.

I. Miete
1. Die Miete für das Equipment nebst Zubehör bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters, die über die Homepage (www.filmhausverleih.de) sowie im Hause des Vermieters jederzeit einsehbar ist. Bezüglich Gerätesätze mit Zubehör, welche nach der Preisliste mit Pauschalpreisen berechnet werden, ist auch dann der volle Listenpreis zu zahlen, wenn das gesamte Zubehör nicht mitgemietet wird. Abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Der Mieter trägt zur Miete nach der Preisliste anteilig die Kosten einer entsprechenden Sachversicherung für die gemieteten Geräte, deren Bestimmungen beim Vermieter einsehbar sind und auf Wunsch dem Mieter in Kopie ausgehändigt werden können. Die Versicherungspauschale beträgt 5% der Miete. Die Miete inklusive der Versicherungspauschale versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3. Geräte können für künstlerische, nichtrentierliche Projekte an Schüler, Studenten, Auszubildende wie Senioren zu Förderkonditionen verliehen werden (25% Rabatt auf den jeweiligen Listenpreis).

 
II. Versicherung
1. Der Geltungsbereich der Sachversicherung ist bundesweit. Erfolgt der Transport und / oder die Verwendung der gemieteten Geräte nebst Zubehör außerhalb des Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages, hat der Mieter auf seine Kosten eine separate entsprechende Sachversicherung für das jeweilige Ausland abzuschließen und vor der Übergabe dem Vermieter den Abschluss besagter Versicherung nachzuweisen.
Der Mieter hat den Vermieter bezüglich des Einsatzortes der angemieteten Gerätschaften nebst Zubehör bei Vertragsschluss Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der Einsatzort im Ausland sein soll.
2. Im Schadensfall beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters je Schadensfall 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.Im Falle eines Diebstahls beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters je Schadensfall 25% des Gerätewertes. Gelingt dem Mieter der Nachweis nicht, dass er die Zerstörung, Beschädigung und den Verlust der Mietsache/n nicht zu vertreten hat, ist er verpflichtet, zumindest den Selbstbeteiligungsbetrag zu zahlen. Hierdurch wird die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
3. Im Schadensfall kann der Vermieter den Mieter bis zur vorbehaltslosen Zahlung der Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen. Bis zur Höhe der Entschädigungszahlung des Mieters geht der Anspruch des Vermieters gegenüber der Versicherungsgesellschaft dann auf den Mieter über.
4. Der Versicherungsvertrag (einsehbar beim Vermieter oder auf Wunsch in Kopie erhältlich) beinhaltet die Versicherung bestimmter Risiken. Je nach Verhalten des Mieters kann die Versicherungsgesellschaft von der Zahlung frei werden, wenn das Verhalten des Mieters vor und / oder nach einem Schadensfall hierzu Anlass gibt. Die Versicherungsbestimmungen haben ausnahmslos Geltung auch für
den Mieter.
5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz bei einem Belassen der angemieteten Gerätschaften über Nacht (zwischen 22 und 6 Uhr) in einem KFZ entfällt.
 
III. Mietzeit
1. Die Mietzeit wird nach vollen Tagen ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung seitens des Mieters (Reservierung für den Mieter) berechnet, spätestens jedoch ab der Übergabe des Equipments nebst Zubehör im Hause des Vermieters bis zur Rückgabe der gemieteten Gerätschaften.
Der Tag der Besitzübergabe an den Mieter zählt als Miettag. Der Rückgabetag gilt als Miettag. Samstag, Sonn- und Feiertage gelten als Miettage. Eine Rückgabe an diesen Tagen ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
2. Erfolgt die Versendung der gemieteten Gerätschaften auf Wunsch des Mieters durch Dritte, beginnt die Mietzeit mit der Besitzübergabe an den Dritten z. B. Spedition und endet mit der Rückgabe des Dritten an den Vermieter.
3. Die Miete ist unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte nebst Zubehör durch den Mieter zu zahlen.
4. Bei Verzögerungen von Besitzübergabeterminen, die außerhalb des Einflusses des Vermieters liegen (z. B. verspätete Rückgabe der Gerätschaften eines vorherigen Mieters), kann der Vermieter hierfür keine Haftung übernehmen. Ausgenommen, der Vermieter kann in diesem Fall einen Schadenersatz beim vorherigen Mieter realisieren.
5. Teilt der Mieter bis zu 3 Tagen vor der vereinbarten Besitzübergabe der Geräte schriftlich mit, dass er die gemieteten Geräte nicht benötigt, reduziert sich die vereinbarte Miete um 50% der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
6. Eine vorzeitige Rückgabe der gemieteten Gerätschaften berechtigt nicht zur Nichtzahlung der verbleibenden Miete für den vereinbarten Mietzeitraum.
 
IV. Transport/Verpackung
1. Die Transportkosten sowie die Kosten der Verpackung gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters, wobei er die alleinige Transportgefahr trägt. Dies gilt auch, wenn der Gerätetransport durch Mitarbeiter oder seitens des Vermieters beauftragter Dritte erfolgt.
2. Erfolgt eine Versendung in das Ausland, verpflichtet sich der Mieter auf seine Kosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zollverfahrens auf seine Kosten.
 
V. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
2. Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, eine entsprechende anteilige Vorauszahlung der Miete zu verlangen, dies gilt umso mehr, wenn die Mietdauer einen Zeitraum von einer Woche überschreitet.
4. Ferner ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Kaution, die sich nach dem Wert der angemieteten Geräte sowie der Mietdauer richtet, als Sicherheit vom Mieter zu verlangen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe, mithin nach der eingehenden Prüfung der Geräte durch den Vermieter.
5. Eine Aufrechnung des Mieters gegen die Mietforderung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit es sich um Gegenforderungen des Mieters handelt, die bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen.
7. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses mit der Folge der sofortigen Herausgabe der gemieteten Gräte nebst Zubehör berechtigt. Die Rücknahme der Mietgegenstände durch den Vermieter bestätigt in diesem Fall nicht, dass die Geräte sich in einem mangelfreien Zustand befinden. Der Vermieter behält sich das Recht auf eine eingehende Prüfung der angemieteten Geräte vor.
 
VI. Übergabe der Mietgeräte/Reparaturen
1. Der Vermieter übergibt den Besitz an den gemieteten Geräten nebst Zubehör in technisch funktionstüchtigen Zustand. Auf etwaige Mängel, die den Gebrauch der gemieteten Sache nicht beinträchtigen, weist der Vermieter den Mieter hin.
2. Der Mieter hat die Geräte bei der Besitzübergabe sorgfältig zu prüfen. Der einwandfreie Zustand der Geräte samt Zubehör wird angenommen, soweit vom Mieter eventuell bestehende Mängel bei der Besitzübergabe nicht ausdrücklich gerügt werden.
3. Sämtliche während der Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen, mithin deren Kosten sind vom Mieter zu tragen. Es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei der Übergabe vom Mieter ausdrücklich gerügt wurden und während der Mietdauer zum Ausfall der Geräte führen.
4. Während der Mietzeit auftretende Mängel und deren erforderlich werdende Reparaturen dürfen vom Mieter nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung / Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Die Vornahme der notwendigen Reparaturen ist ansonsten ausschließliche Sache des Vermieters. Die Schäden sind dem Vermieter unverzüglich nach deren Auftreten anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind die gemieteten Geräte umgehend an den Vermieter zurück zu geben. Sind die Mängel vom Mieter verschuldet, befreit ihn dies nicht von der Zahlung der Reparaturkosten sowie Entrichtung der weiteren Miete für den vereinbarten Mietzeitraum zuzüglich des Zeitraums der Reparaturdauer.
5. Für Schäden an der Mietsache und hieraus entstehender Mangelfolgeschäden haftet der Vermieter nur dann, wenn es sich um anfängliche Mängel handelt, die bei der Besitzübergabe seitens des Mieters ausdrücklich gerügt wurden.
6. Im Übrigen haftet der Vermieter nur für derartige Schäden, soweit ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann sowie bei der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
7. Ob bzw. inwieweit die angemieteten Geräte für die individuellen jeweiligen Verwendungszwecke des Mieters technisch geeignet sind, ist vom Mieter zu prüfen und obliegt insofern ausschließlich dem Mieter. Eine diesbezügliche Nichtverwendbarkeit berechtigt nicht zur Verweigerung der Mietzahlung für den vereinbarten Mietzeitraum.
8. Der Mieter hat einen entsprechenden Nutzungsausfall des Vermieters während der Reparaturdauer der von ihm verschuldeten Mängel in Höhe der Preisliste zu zahlen.
 
VII. Minderung der Miete
1. Entstehen Mängel an der Mietsache während der Mietdauer und hat der Mieter diese Mängel nicht zu vertreten, mindert sich ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge bis zur Abhilfehandlung des Vermieters die Miete anteilig. Bereits bei der Übergabe vorhandene und gerügte Mängel führen nicht zur Mietminderung, indem der Mieter die gemieteten Gegenstände trotz Kenntnis gebraucht. Hat der Mieter den Mängel selbst oder ein Dritter während der Mietzeit verursacht, entfällt jeder Anspruch auf Mietminderung oder Abhilfe.
2. Jeder entstandene Mangel / Schaden während der Mietdauer ist vom Mieter unverzüglich vorab per Telefon und so dann per Telefax / Mail gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
3. Der Leistungsort für sämtliche Abhilfehandlungen ist der Sitz des Vermieters in Köln.
4. Wird auf Wunsch des Mieters eine Abhilfe an einem anderen Ort getätigt, obliegen dem Mieter die diesbezüglichen Transport- und anderweitigen Mehrkosten.
5. Eine weitergehende Haftung des Vermieters für Schäden und Folgeschäden beim Mieter ist ausgeschlossen, sofern den Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Höhe der Haftung wird auf den Mietpreis in der Preisliste oder die vereinbarte Miete beschränkt.
 
VIII. Rückgabe der Geräte
1. Der Mieter ist zur Rückgabe der Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt in einwandfreien Zustand (Zustand bei der Übergabe) verpflichtet.
2. Den Mieter trifft bei der Rückgabe die Verpflichtung, den Vermieter auf mögliche Schäden an den gemieteten Geräten hinzuweisen. Ein Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden.
3. Der Vermieter hat die Unvollständigkeit der zurück gegebenen Geräte und offenkundig sichtbare Schäden unverzüglich bei der Rückgabe der Geräte gegenüber dem Mieter zu rügen. Der Mieter verpflichtet sich, bei der ersten Sichtkontrolle des Vermieters demzufolge zugegen zu sein.
4. Schäden / Mängel welche bei der Rückgabe der gemieteten Geräte vom Vermieter gegenüber dem Mieter gerügt werden, gelten als während der Mietzeit entstanden.
5. Nach der Rückgabe unterzieht der Vermieter die zurück gegebenen Geräte einer weiteren eingehenden Funktions- und Sichtprüfung. Kann der Vermieter den Nachweis erbringen, dass die hierbei festgestellten Schäden / Mängel nicht zwischen der Rückgabe und der eingehenden Prüfung entstanden sind, haftet der Mieter für diese Schäden / Mängel.
6. Es bleibt dem Mieter jedoch unbenommen, seinerseits den Nachweis eines mangelhaften Gerätes bereits bei der Übergabe zu führen.
 
IX. Verspätete Rückgabe/Beschädigung/Abhanden kommen
1. Gibt der Mieter die Mietsachen nach der vereinbarten Mietdauer verspätet zurück, hat der Vermieter für die Dauer der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der jeweils aktuellen Preisliste, auch wenn für die vereinbarte Mietdauer ein anderer reduzierter Mietpreis vereinbart wurde.
2. Der Mieter haftet dem Vermieter zudem für alle Vermögensschäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe der Geräte entstehen, unabhängig vom Verschulden des Mieters. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter / mangelhafter Geräte.
3. Der Mieter haftet darüber hinaus für das Abhanden kommen der gemieteten Geräte nebst Zubehör.
4. Im Falle eines Diebstahls / einer Unterschlagung der gemieteten Geräte hat der Mieter unverzüglich Strafanzeige / Strafantrag bei der jeweils zuständigen Polizeidienststelle zu stellen und den Vermieter hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.
5. Dem Vermieter entstehen bei einer verspäteten Rückgabe der Geräte oder deren Beschädigung oder des Abhandenkommens insbesondere Schadenersatzansprüche in Form von Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturdauer, Kosten der Ersatzbeschaffung bei abhanden gekommenen Geräten, Schadenersatzansprüchen des Folgemieters infolge der Nichtverfügbarkeit der gemieteten Geräte aufgrund einer Reparatur oder der Ersatzbeschaffung / Anmietung oder infolge der verspäteten Rückgabe etc.
6. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird ausdrücklich auf 1 Jahr verlängert.
 
X. Eigentum der Geräte/Pfändung
1. Der Vermieter bleibt auch nach der Übergabe alleiniger Eigentümer der gemieteten Geräte.
2. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Überlässt der Mieter die gemieteten Gegenstände ohne Genehmigung des Vermieters Dritten, berechtigt dies den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages mit der Folge der sofortigen Herausgabe der Gerätschaften. Die hierdurch entgangene Miete hinsichtlich der vereinbarten Mietdauer ist vom Mieter zu zahlen.
3. Von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Sachpfändung) seitens der Gläubiger des Mieters hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat dem Vollstreckungsorgan sämtliche Erklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Die Kosten von Interventionsmaßnahmen des Vermieters zum Schutze seines Eigentums trägt der Mieter. Schäden hinsichtlich des Ausfalls der Geräte infolge von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter sind von diesem zu tragen.
4. Die Sicherungsübereignung der gemieteten Geräte ist gleichfalls nicht gestattet.
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache/anzuwendendes Recht
1. Der Erfüllungsort für sämtliche Mietverträge / Lieferungen und Zahlungen ist Köln.
2. Köln ist darüber hinaus für alle Mieter Gerichtsstand, soweit der Mieter seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat oder seinen Sitz oder Wohnort nach dem Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Bei Kaufleuten ist unabhängig von der Klageart Köln der ausschließliche Gerichtsstand.
3. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
4. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
 
XII. Nebenabreden
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht vereinbart und haben keine Gültigkeit.
2. Abweichende Vereinbarungen von den vorgenannten Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Dies betrifft auch die Abänderung der Schriftform.